Satzung der Sportschützen Schützenverein Westenfeldmark 1879 e.V. - Schützenverien Westenfeldmark 1879 e.V.

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Satzung der Sportschützenabteilung
 
Schützenverein Westenfeldmark von 1879 e.V., 59067 Hamm, Wilhelmstr. 150

§1 Zweck der Schießsportabteilung

Die Schießsportabteilung pflegt nur das Sportschießen. Sie kann sich durch Mitgliederbeschluss zur Teilnahme an Schießwettbewerben einem Schießsportverband anschließen.

 
§2 Sitz der Schießsportabteilung

Die Schießsportabteilung hat ihren Sitz in Hamm und ist als Abteilung dem Schützenverein Westenfeldmark 1879 e. V., Hamm, angeschlossen.

 
§3 Mitglieder

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus
a) Aktiven Mitgliedern
b) Passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Darüber hinaus besteht eine Jungschützen-Gruppe.
 

§4 Erwerbung der Mitgliedschaft
a) Mitglieder können alle unbescholtenen Frauen und Männer werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die      Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Begründung abgelehnt werden, wenn sie dem Vereinsinteresse entgegensteht. Aktive Mitglieder müssen gleichzeitig die Mitgliedschaft des Hauptvereins besitzen.
b) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Schießsportabteilung besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand der Abteilung.
c) Eine Aufnahmegebühr für aktive und passive Mitglieder wird nicht erhoben.
d) Jungschützen: Jungschütze oder Schützin kann jeder ordentliche Jugendliche werden, sobald er oder sie das 12. Lebensjahr erreicht hat, ohne Rücksicht auf Mitgliedschaft der Eltern im Hauptverein. Bis zum 18. Lebensjahr sind Jungschützen beitragsfrei.
 
  
§5 Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, sich regelmäßig an dem Übungsschießen zu beteiligen, bei Rundenwettkämpfen und Pokalschießen die Abteilung stets pünktlich zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle der Schießsportabteilung förderlich ist.
 

§6 Übungsstunden

Die Übungsstunden sind in der Regel für Senioren Donnerstag ab 17.30 Uhr und für Jungschützen Mittwoch ab 17.30 Uhr. Die Betreuung der Jungschützen obliegt dem Jugendwart.
 

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Die Versammlung kann Mitglieder, die das Ansehen der Schießsportabteilung schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitglieder, die von der Versammlung gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an den Vorstand des Hauptvereins zu. Die Entscheidung des Vorstandes des Hauptvereins ist endgültig und bindend. Dieses gilt auch, wenn ein Mitglied aus dem Hauptverein ausgeschlossen wird.

 
§8 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der Hauptversammlung beschlossene besondere Umlagen. Den Ehrenmitgliedern ist es freigestellt weiterhin Beitrag zu zahlen.
 

§9 Vorstand

Die Leitung der Schießsportabteilung liegt in den Händen des Vorstandes, der von der Hauptversammlung auf die Dauer ihrer Wahlperiode mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Um eine vollständige Umbesetzung des Vorstandes zu verhindern, stehen die Wahlen der Vorstandsmitglieder
 
1,3,5,7 und 2,4

getrennt an.
 
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 
1. dem Abteilungsleiter                 - Wahlperiode 4 Jahre
2. dem 1. Schießwart                   - Wahlperiode 4 Jahre
3. dem 2. Schießwart                   - Wahlperiode 4 Jahre
4. dem Hauptkassierer                  - Wahlperiode 4 Jahre
5. dem 1. Jugendwart                  - Wahlperiode 4 Jahre
6. dem 2. Jugendwart                  - Wahlperiode 4 Jahre
7. dem KK-Wart                           - Wahlperiode 4 Jahre

Des Weiteren werden zwei Kassenprüfer, abwechselnd für je 2 Jahre gewählt.
Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung beim Vorstand des Hauptvereins, sein Stellvertreter ist der 1. Schießwart.
 

§10 Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle der Schießsportabteilung ist, zu veranlassen und durchzuführen.

 
§11 Mitgliederversammlungen

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Februar regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von zwei Wochen stattgeben. Der Termin für jede einberufene Versammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stetsbeschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Abteilungsleiter. Jedem Mitglied, steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die durch die Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Abteilungsleiter, Protokollführer und einem Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

 
§12 Berichterstattung und Entlastung

Der Abteilungsleiter erstattet in der Hauptversammlung den Jahresrückblick und der Hauptkassierer den Kassenbericht. Dem Vorstand wird auf Antrag der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
 
 
§13 Inventar

Sämtliches, der Schießsportabteilung gehörendes Inventar, insbesondere die Gewehre, ist pfleglich zu behandeln. Etwaige durch eigenes Verschulden abhanden gekommene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände müssen der Schießsportabteilung voll ersetzt werden.
 
 
§14 Bestätigung durch den Hauptvorstand des Schützenvereins

Vorstehende Satzung muss vom geschäftsführenden Vorstand des Schützenvereins Westenfeldmark 1879 e. V., Hamm, bestätigt werden.
 
 
§15 Bestätigung durch die Versammlung der Schießsportabteilung

Nach der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand, sowie durch die Versammlung der Schießsportabteilung tritt vorstehende Satzung am 13. März 2015 in Kraft.
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